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Sozialrecht / Sozialversicherungsrecht

Was gehört dazu?

  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Rentenversicherung
  • Unfallversicherung
  • Arbeitslosenversicherung, Arbeitsförderung
  • Grundsicherung und Sozialhilfe
  • Schwerbehindertenrecht / Rehabilitation
  • Opferentschädigung

Was kostet die anwaltliche Vertretung?

Die Vergütung richtet sich nach dem RVG. Im Sozialrecht werden die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit grundsätzlich nicht nach Streitwerten berechnet, sondern es werden Betragsrahmengebühren zu Grunde gelegt.

Beratung

Die Vergütung ist grundsätzlich zu vereinbaren, für ein Erstberatungsgespräch fallen max. 190 € an. In den meisten Fällen haben Sie Anspruch auf einen Berechtigungsschein. Den Berechtigungsschein erhalten Sie beim 

Amtsgericht Elmshorn
Bismarckstraße 8
25335 Elmshorn

[Sprechzeiten für rechtsuchende Bürger Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie nach besonderer Vereinbarung]

damit ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt für Sie kostenfrei.

Erforderliche Nachweise

Beim Antrag auf den Beratungsschein prüft das Amtsgericht genau, ob der Antragsteller tatsächlich aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse einen Anspruch auf die Beratungshilfe hat. Hierzu sollten beim Antrag die erforderlichen Nachweise beigefügt werden, wie:

  • Arbeitslosengeld Bescheid
  • Bewilligungsbescheid Hartz IV
  • letzte Lohnabrechnungen
  • Kontoauszüge
  • Nachweise über Schulden

Verwaltungsverfahren/ Widerspruchsverfahren

GebührKosten
Geschäftsgebühr60,00€, bis 768,00€,
Mittelgebühr 359,00€
Einigungs- oder Erledigungsgebührin Höhe der Geschäftsgebühr

Sozialgerichtsverfahren

Gebühr

Kosten

Verfahrensgebühr
(Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr,
max. 175,00 € bei Vorbefassung)

60,00€, bis 660,00€,
Mittelgebühr 360,00€

Terminsgebühr

60,00€, bis 610,00€,
Mittelgebühr 335,00€
o. fiktive Terminsgebühr in Höhe
von 90 % der Verfahrensgebühr

Einigungs- oder Erledigungsgebühr

in Höhe der Geschäftsgebühr
(ohne Berücksichtigung der
Anrechnung)

Landessozialgerichtsverfahren

Gebühr

Kosten

Verfahrensgebühr

72,00€, bis 816,00€,
Mittelgebühr 444,00€

Terminsgebühr

60,00€, bis 610,00€,
Mittelgebühr 435,50€
o. fiktive Terminsgebühr in Höhe
von 75 % der Verfahrensgebühr

Einigungs- oder Erledigungsgebühr

in Höhe der Geschäftsgebühr

Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels

(diese Gebühr wird auf die Gebühr in dem Rechtsmittelverfahren angerechnet)

GebührKosten
ohne Gutachten36,00€, bis 384,00€,
Mittelgebühr 210,00€
mit schriftlichem Gutachten60,00€, bis 660,00€,
Mittelgebühr 360,00€

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung unterhalten, teilen Sie uns bitte Ihre Versicherungsdaten mit. Wir werden dann für Sie eine Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung einreichen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihnen Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt und ein Anwalt beigeordnet werden. Das Formular können Sie sich im Downloadbereich ausdrucken. Dem Antrag sind aktuelle Einkommensnachweise, Kontoauszüge, Mietvertrag etc. in Kopie beizufügen.;

Wie ist der Ablauf?

Klagen auf dem Gebiet des Sozialrechtes richten sich zumeist gegen Bescheide der Sozialversicherungsträger oder Behörden. In diesen Fällen ist eine Klage zum Sozialgericht erst zulässig, wenn zuvor ein Widerspruchsverfahren von der Verwaltungsbehörde durchgeführt wurde.

In der Regel enthält der Bescheid, den Sie angreifen möchten, eine Rechtsmittelbelehrung.

Zunächst muss gegen den anzufechtenden Bescheid binnen eines Monats Widerspruch erhoben werden.

Die Behörde hat innerhalb von einer Frist von drei Monaten über Ihren Widerspruch zu entscheiden.

Sollte eine Entscheidung in dieser Zeit nicht zugestellt werden, haben Sie die Möglichkeit eine Untätigkeitsklage zu erheben.

Sie erhalten entweder einen Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid.

Auf dem Widerspruchsbescheid wird das Rechtsmittel der Klage vor dem Sozialgericht benannt. Die Klage muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Widerspruchsbescheides beim Sozialgericht in schriftlicher Form eingehen. Die Absendung per Post reicht zur Fristwahrung nicht!